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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.06.1993 - 22 U 9/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung werden iSd StGB § 266a Abs 1 der Einzugsstelle vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht abgeführt sind; darauf, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise ausgezahlt hat, kommt es nicht an.

2. Der Tatbestand des StGB § 266a Abs 1 ist nicht verwirklicht, soweit dem Arbeitgeber die Beitragsleistung infolge Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist.

3. Ein Arbeitgeber, der seine sämtlichen liquiden Mittel zur Bezahlung seiner Arbeitnehmer verwendet und deshalb die Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr leisten kann, erfüllt nicht den Tatbestand des StGB § 266a Abs 1.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche BGH, 1991-10-01, VI ZR 374/90, NJW 1992, 177.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541140

GmbH-Rdsch 1994, 404-405 (ST)

AiB 1994, 683-684 (L)

NJW-RR 1993, 1448-1449 (LT)

WiB 1994, 29-30 (LT)

KTS 1994, 75 (L)

NZA 1994, 178

NZA 1994, 178 (L1-3)

ZAP, EN-Nr. 41/94 (S)

Die Beiträge 1995, 733-736 (LT)

ErsK 1994, 373 (T)

OLGR Düsseldorf 1994, 94-95 (ST)

GmbHR 1994, 404

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