Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einer Werbeschrift zum patentverletzenden Einsatz eines Mittels angeleitet, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, kann davon ausgegangen werden, dass Leser des Prospektes dieser Anleitung folgend das ihnen gelieferte Mittel patentverletzend verwenden, und der so werbende Lieferant diese vom Empfänger getroffene Zweckbestimmung kennt und verwirklicht sehen will.
2. Ist damit zu rechnen, dass solche Prospekte vom Empfänger aufbewahrt und auch nach längerer Zeit noch Beschaffungsentscheidungen zugrunde gelegt werden, so kann die in älteren Prospekten enthaltene Anleitung zu einem patentverletzenden Einsatz die Annahme einer mittelbaren Patentverletzung auch dann rechtfertigen, wenn in den aktuellen Werbeschriften nur noch ein patentfreier Einsatz empfohlen wird.
3. Bei einer mittelbaren Patentverletzung bzw. -benutzung stehen dem Patentinhaber Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Entschädigung auch dann zu, wenn es beim Dritten zu keiner unmittelbaren Patentverletzung bzw.-benutzung gekommen ist (Ergänzung zu OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 369 = GRUR 2003, 50 (Leitsatz) – Haubenstretchautomat).
Normenkette
PatG § 10 Abs. 1, §§ 33, 139; IntPatÜG Art. 2 § 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4 O 38/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.3.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Abweisung der weiter gehenden Klage teilweise abgeändert und in den Abschnitten I.1., I.3. und II.1. seines Urteilsausspruches wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine...