Gründe
›... Nach einhelliger Meinung erlischt das Recht auf Strafverfolgung mit der Rechtskraft des Strafurteils. Der rechtskräftige Abschluß des Strafverfahrens schließt die Strafverfolgung ab; zugleich endet auch die Verfolgungsverjährung. Das gilt allgemein sowohl für verurteilende als auch für freisprechende Urteile. Weiterhin ist anerkannt, daß in den Fällen, in denen das Verfahrensrecht einen Eingriff in die Rechtskraft der Entscheidung gestattet, mit dem Zeitpunkt, in dem die Rechtskraft beseitigt wird, die Verfolgungsverjährung wieder einsetzt. Umstritten ist allein die Frage, ob die Verfolgungsverjährung neu beginnt oder ob die frühere vor der rechtskräftigen Entscheidung begründete Verfolgungsverjährung sich nach deren Wegfall fortsetzt.
Seit der Entscheidung des RG [in RGSt 76, 46, 48] wird Ä soweit ersichtlich Ä von der Rechtspr. ausnahmslos die Auffassung vertreten, daß mit dem Wegfall der rechtskräftigen Entscheidung die Verfolgungsverjährung neu beginnt (vgl. [u. a.] BGH, GoltdArch 1974, 149; OLG Frankfurt, MDR 1978, 513; OLG Köln, DAR 1979, 344; OLG Stuttgart, MDR 1986, 608). Hiermit in Einklang steht auch die in der Literatur vorherrschende Meinung (vgl. [u. a.] Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdn. 3 zu § 362 und Rdn. 39 zu § 370; Jähnke in LK, StPO, 10. Aufl., Rdn. 11 zu § 78; Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., Rdn. 1 zu § 362).
Demgegenüber wird von einem Teil der Literatur .. die Auffassung vertreten, daß zumindest im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des zunächst freigesprochenen Angekl. sich die vor dem freisprechenden Urteil bestehende Strafverfolgungsverjährung fortsetze. Die hierfür angeführten Argumente dieser Mindermeinung .. überzeugen nicht.‹
Das gelte zunächst für das Argument, der Neubeginn der Verfolgungsverjähr...