Leitsatz (amtlich)
1. Die Mietsache wird i.S.d. § 546a BGB "vorenthalten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht.
2. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung reicht der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus. Diese ist auch für den Zeitraum anzunehmen, für den der Vermieter eine Räumungsfrist gewährt hat oder in dem die Parteien in der Folgezeit bis zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandeln.
3. Zur Frage, ob eine für den Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage getroffene Vereinbarung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien - allerdings zu im Einzelnen bezeichneten modifizierten Konditionen - fortbestehen soll, eine Vorenthaltung bei erfolgreicher Räumungsklage ausschließt.
Normenkette
BGB § 546a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2011; Aktenzeichen 13 O 33/08)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.1.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - wird hinsichtlich des zuerkannten Zahlungsanspruchs mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor nach der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Teilrücknahme über 110,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2008 insoweit wie folgt lautet:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.770,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2008 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Streitwert: ab 20.7.2011: 6.770,41 EUR
Gründe
Die zulässi...