Leitsatz (amtlich)
1. Dass ein Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand (hier: "Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien sofern es keiner Genehmigung des § 34c GewO bedarf") nicht betrieben werden darf, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der das Registergericht zu einer Löschung (-sankündigung) berechtigt.
2. Gleiches gilt für die Eintragung einer Gesellschaft, deren eingetragener Geschäftsführer aufgrund der vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.
Normenkette
FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 6 Abs. 1, § 2 Nr. 2; GewO §§ 34c, 35 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 48553) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Im Handelsregister ist die Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand "Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien, sofern es keiner Genehmigung des § 34c GewO bedarf." eingetragen.
Am 11.9.2012 kündigte das Registergericht der Gesellschaft die Absicht der Löschung wegen Vermögenslosigkeit an.
Mit Fax vom 4.10.2012 hat die Beteiligte Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung erhoben.
Unter dem 16.10.2012 gab das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf - Gewerberechtliche Angelegenheiten - zur Kenntnis, dass es der Gesellschaft mit Datum 4.10.2006 (bestandskräftig seit 12.10.2008) sowie deren Geschäftsführer (bestandskräftig seit 7.7.2011) die Ausübung des Gewerbes "Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien" sowie aller anderen Gewerbe, für die § 35 Abs...