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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.07.2001 - 3 Wx 120/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 92/00 WEG)

LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 407/00)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.

Wert: 10.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller bewohnt die Erdgeschosswohnung. Der Antragsgegner hat bis vor ca. zwei Jahren die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt.

Anfang 1996 tauschte der Antragsgegner im Wohnzimmer und Schlafzimmer seiner Wohnung den dort zuvor verlegten Teppichboden gegen Keramikfliesen aus. Seitdem ist die Wohnung des Antragstellers durch Trittschall beeinträchtigt. Wie der Bausachverständige S. in dem vom Antragsteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren festgestellt hat, waren die Fliesenarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, insbesondere die Anschlüsse an den Wandflächen nicht schallentkoppelt hergestellt worden.

Der Antragsgegner tauschte ferner den Bodenbelag seiner Terrasse aus. Danach trat beim Antragsteller unter der Geschossdecke im Bereich der erneuerten Terrasse Wasser auf.

Der Antragsteller hat beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben,

  1. den Zustand und damit den Trittschallschutz in den Räumen seiner Wohnung in dem ersten Obergeschoss des Hauses … Krefeld nach- und fachgerecht wieder herzustellen, der vor dem Austausch des in der Wohnung verlegten Teppichbodens gegen Fliesenbelag bestand,
  2. den Terrassenbelag in seiner Wohnung … sach- und fachgerecht so wieder herzustellen, dass ein Wassereinbruch und Schäden in der darunter liegenden Wohnung des Klägers unterbunden werden.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.10.2000 dem Antragsgegner aufgegeben,

  • durch geeignete Maßnahmen ...

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