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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.11.2001 - 3 Wx 256/01

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein älteres Gebäude, das hinsichtlich des Trittschallschutzes heutigen Anforderungen nicht entspricht, später in Wohnungseigentum aufgeteilt und gilt im Zeitpunkt der Teilung die DIN-Norm 4109, so ist diese Norm beim Ausbau einer Dachgeschosswohnung zu beachten.

Verbleiben dennoch Trittschallbeeinträchtigungen, deren Ursache in dem – aus heutiger Sicht – mangelhaft trittschallgeschützten Gemeinschaftseigentum liegt, so können die übrigen Wohnungseigentümer von dem ausbauenden Eigentümer nicht verlangen, dass er das Gemeinschaftseigentum verbessert.

Spricht nach sachverständigen Feststellungen eine Vermutung für den vorgenannten Ursachenzusammenhang und kann letzte Gewissheit allenfalls durch weitere, umfangreiche und kostenaufwendige bautechnische Untersuchung mit erheblicher Zerstörung von Sondereigentum erlangt werden, dann ist eine solche Beweiserhebung nicht gerechtfertigt, wenn sie das Maß des Zumutbaren überschreitet.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 31.07.2001; Aktenzeichen 6 T 930/00)

AG Wuppertal (Aktenzeichen 94 (95) UR II 16/97 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1–4 tragen die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.

Wert: 100.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1–10 bilden die eingangs näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus zwei Wohnhäusern, erbaut im Jahre 1963 in einfacher Bauweise. Sie sind Teil einer Siedlung, in der früher englische Soldaten mit ihren Familien wohnten. Sie besitzen ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss, das früher als Trockenraum genutzt wurde. Im Jahre 1993 fand die Aufteilung der Häuser in Wohnungseigentum statt. Zugleich wurde in der Teilungserklärung gestatte...

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