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OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.09.2020 - 24 U 137/19

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Leitsatz (amtlich)

§§ 8 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG (in der Fassung vom 9. April 2013 - § 8 ZAG - bzw. 30. April 2011 - § 31 ZAG - bis 12. Januar 2018 = a.F.) stellen ein (zusammengesetzes) Schutzgesetz i.S. § 823 Abs. 2 BGB dar.

Ein Rechtsanwalt handelt als "Unternehmen" i.S. dieser Vorschrift, wenn er als natürliche Person gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. bei der Ausführung von Zahlungsdiensten selbständig beruflich handelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungsdienste Hauptzweck der Tätigkeit sind.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 374/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 2. April 2019 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 21. Juli 2020, an dem er festhält.

In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines behaupteten Treuhandvertrages geltend. Gegen die Beklagte zu 2. hat er Ansprüche aus Vertragsrückabwicklung verfolgt.

Am 23. Dezember 2014 unterzeichnete der Kläger einen "Kaufvertrag über den Kauf (eines Teils) einer Erdöl- und/oder Erdgasquelle". Dort war angegeben, dass der Kaufpreis iHv EUR 10.000,- auf ein "neutrales Treuhandkonto" zu überweisen sei. Angegeben war die Kontoverbindung der Beklagten. Sie lautete auf "Rechtsanwältin ... R.". Als Verwendungszweck sollte der Projektname und der Name des Käufers angegeben werden. Vertragspartner des Klägers war die "N....

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