Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzanfechtung. Gesamtvollstreckungsverwalter. Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungen des Gemeinschuldners an den Sozialversicherungsträger. Gläubigerbenachteiligung. Masseschulden. Rückgewähranspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann Zahlungen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Gemeinschuldners an den Sozialversicherungsträger nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechten, wenn dieser die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners kannte oder hätte kennen müssen. Der Sozialversicherungsträger ist zur Rückgewähr der Zahlungen analog § 37 KO verpflichtet.
2. Die Anfechtung im Rahmen der Gesamtvollstreckung betrifft die Interessen der verschiedenen Gläubiger untereinander. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn durch die Zahlungen des Gemeinschuldners an den Sozialversicherungsträger die Aktivmasse, die nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, weiter geschmälert wurde. Forderungen von Sozialversicherungsträgern, die bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstehen, können die zur Verfügung stehende Masse genau wie die Forderungen der übrigen Gläubiger verringern.
Normenkette
KO § 37; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt., § 13 Abs. 1 Nr. 3b, § 17 Abs. 3 Nr. 1c; StGB § 266a; BGB § 823 Abs. 2, § 122 Abs. 2, § 242; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3e
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 7 O 16/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.11.1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung...