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OLG Dresden Urteil vom 06.04.2023 - 8 U 578/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Steht aufgrund gewichtiger Indizien (hier: Mehrfache Aufforderung zur Eingabe einer fünfstelligen Zahlenfolge 1, 2, 3, 4, 5; Überweisung eines höheren Geldbetrages an einen dem Bankkunden unbekannten Zahlungsempfängers, der den Geldbetrag unmittelbar weiterleitet oder abhebt; Versuch einer Echtzeitüberweisung; staatliche Ermittlungen gegen den Zahlungsempfänger wegen des Verdachts der Geldwäsche und des Computerbetrugs) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der ungewollten Auslösung eines Zahlungsvorgang Opfer eines missbräuchlichen Eingriffs in das Online-Banking geworden ist, so kann auch dann nicht nach Rechtsscheingrundsätzen von einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer ausgegangen werden, wenn dieser Missbrauch für das Geldinstitut bei Entgegennahme und Ausführung des Zahlungsauftrags aufgrund Verwendung der korrekten Zugangsdaten und Verwendung eines mit der Bankkarte des Zahlungsdienstnutzers im ChipTAN-Verfahren erzeugten Authentifizierungsinstruments nicht erkennbar war.

2. Ein Zahlungsdienstnutzer, der entgegen den Online-Banking-Bedingungen des Geldinstituts bei Anwendung des vereinbarten ChipTAN-Verfahrens die ihm auf dem Kartenlesegerät angezeigten Daten (IBAN des Zahlungsempfängers, Bankinstitut, Überweisungsbetrag) ohne vorherige Kontrolle auf eine Übereinstimmung mit den Daten des tatsächlich gewollten Vorgangs mit "OK" bestätigt und anschließend die generierte TAN verwendet, handelt regelmäßig grob fahrlässig, sofern auch in subjektiver Hinsicht ein individuell unentschuldbares Versagen feststellbar ist.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 24.02.2022; Aktenzeichen 04 O 1118/21)

 

Tenor

I. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.0...

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