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OLG Dresden Beschluss vom 19.07.2021 - 4 W 475/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt aber die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird.

2. Weder die kurzzeitige Außerbetriebssetzung noch die Veräußerung des Fahrzeugs lassen eine Ruhensversicherung als Bestandteil der Kfz-Haftpflicht entfallen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 611/21)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27.5.2021 aufgehoben und dem Antragsteller ratenlose Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.615,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 11.3.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 25.1.2019 zu ersetzen, die dem Kläger aktuell zustehen und zukünftig zustehen werden, im Hinblick auf das Unfallereignis vom 25.1.2019, welches er auf dem Grundstück ... xx, 00000 ... erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

II. Im Umfang der Bewilligung wird dem Antragsteller Rechtsanwältin Annett Lindemann, Grimma, beigeordnet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherin des Herrn J ... S ... für ein Schadensereignis vom 25.1.2019 in Anspruch. Er behauptet, zusammen mit seinem Bekannten R ... H ... den vom Versicherungsnehmer zum Verkauf angebotenen LKW ..., Fahrzeug-Identifikat...

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