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OLG Celle Urteil vom 19.03.2015 - 5 U 185/11

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Leitsatz (amtlich)

Überquert ein Fußgänger in erheblich alkoholisierten Zustand die Straße, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, entfällt die Betriebsgefahr auf Seiten eines mit ihr kollidierenden Fahrzeuges, weil der Unfall durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers verursacht worden ist.

 

Normenkette

StVO § 25 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 20.09.2011; Aktenzeichen 3 O 417/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.9.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens - VI ZR 255/12 - zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden aufgrund eines Unfalls, der sich am 26.2.2009 in B. ereignet hat.

Die Klägerin hat an diesem Tage mit einem BAK-Wert von 1,75 %o die Straße vor dem Haus K. Damm gegen 20:11 Uhr bei Dunkelheit und Regen überquert und ist vom Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, erfasst und schwer verletzt worden. Sie macht unter Berücksichtigung eines eigenen Verschuldensanteils von 75 % ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR gegen die Beklagten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin 25 % der zukünftigen Schäden zu ersetzen haben.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlich...

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