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OLG Celle Urteil vom 13.09.2007 - 8 U 29/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungshaftung des Versicherers bei falschen Auskünften zu privater Rentenversicherung (Arbeitgeberwechsel)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Versicherten (Arbeitnehmer) in einem zwischen dem Versicherungsnehmer (bisheriger Arbeitgeber) und dem Versicherer zu seinen Gunsten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge steht ein Anspruch nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung gegen den Versicherer zu, wenn der Versicherungsagent bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage des Versicherten erklärt, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des Vertrages mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen in den vom Versicherer mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsverträgen Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen geben kann.

2. Es liegt kein anspruchsausschließendes erhebliches Eigenverschulden vor, wenn sich aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig entnehmen lässt, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleichbleibender Prämie auch eine Reduzierung der versprochenen Leistungen eintreten kann.

 

Normenkette

VVG § 43

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 2 O 12/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zugunsten des Klägers (Versicherter) bestehende Rentenversicherungsvertrag zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagten zur Versicherungvertragsnummer ... zu den Bedingungen des ursprünglich zugunsten des Klägers (Versicherter) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages...

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