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OLG Celle Beschluss vom 17.06.2021 - 13 W 36/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 89a Abs. 3 GWB

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 89a Abs. 3 GWB ist nicht anfechtbar. Es ist weder eine Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG noch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft.

 

Normenkette

GWB § 89a Abs. 3; RVG § 33; ZPO § 567

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 09.03.2020; Aktenzeichen 13 O 4/19)

 

Tenor

Die gegen Ziffer 3 des Abhilfebeschlusses des Landgerichts Hannover vom 9. März 2020 gerichteten Beschwerden

der Nebenintervenientin zu 2,

der Nebenintervenientin zu 3 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Nebenintervenientin zu 4,

der Nebenintervenientin zu 5 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 und

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8

werden als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Beschwerden verschiedener Nebenintervenientinnen und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen gemäß § 89a Abs. 3 GWB durch einen Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 9. März 2020.

Die Klägerin hat in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ihre Kartellschadensersatzklage mit Schriftsatz vom 11. März 2019 aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen und beantragt, eine von den Parteien vereinbarte Kostenfolge auszusprechen. Zugleich hat sie beantragt, den Gegenstandswert unter Berücksichtigung von § 89a Abs. 3 GWB festzusetzen (Bd. XV Bl. 3093 d.A.).

Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 hat das Landgericht daraufhin die beantragte Kostengrundentsch...

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