Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Dem Zweck des § 2309, die Vervielfältigung der Pflichtteilslast zu verhindern und allen Pflichtteilsberechtigten zusammen höchstens die Hälfte dessen zukommen zu lassen, was ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zufiele (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 57. Aufl., § 2309 Rdnr. 1), entspricht es, auch lebzeitige Zuwendungen, welche der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten für dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht gemacht hat, als diesem hinterlassen anzusehen.
Normenkette
BGB §§ 2303, 2309
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 18.07.1997; Aktenzeichen 8 O 247/97) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1. Die Antragstellerin als überlebender Elternteil des Erblassers hat gegen die Antragsgegnerin, dessen Witwe und testamentarische Alleinerbin, trotz Gütertrennung zwischen ihr und diesem nicht den von ihr – der Antragstellerin – geltend gemachten Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlaßwertes. Dieser Anspruch ist dadurch ausgeschlossen, daß die beiden Töchter des Erblassers aus dessen früherer Ehe, … und … dessen einzige Abkömmlinge, das ihnen Hinterlassene angenommen haben (§ 2309 Fall 2 BGB), indem sie sich für den von ihnen erklärten Verzicht auf Erb- und Pflichtteil nach dem Erblasser von diesem je 50.000 DM und je einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Weiten-Gesäß und an dem Wohnungseigentum in … schenkweise haben übertragen lassen. Dem Zweck der genannten Vorschrift, die Vervielfältigung der Pflichtteilslast zu verhindern und allen Pflichtteilsberechtigten zusammen höchstens die Hälfte dessen zukommen zu lassen, was ihnen bei gesetzlicher ...