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OLG Celle Beschluss vom 14.08.2025 - 5 W 48/25

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Leitsatz (amtlich)

Für Unterlassungsklagen des Dienstherrn gegen Ruhestandsbeamte wegen Äußerungen, die nach Darstellung des Dienstherrn eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht begründen, ist gem. § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 17.06.2025; Aktenzeichen 13 O 110/24)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Beklagte war bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2023 Professor für Sportwissenschaft am Institut für Sportwissenschaft der Klägerin. Vor Eintritt in den Ruhestand lief das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht reibungslos. Wegen einer Weisung der Klägerin an den Beklagten, bestimmte Büroräume außerhalb des Instituts für Sportwissenschaften zu beziehen, gab es ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Im Jahr 2022 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher E-Mail-Schreiben des Klägers an Empfänger innerhalb und außerhalb seiner Fakultät, in denen er den zugewiesenen Büroraum thematisierte, ein. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit (mutmaßlich) grenzüberschreitendem Verhalten von unbekannten Dritten gegenüber Sportstudentinnen wurde dem Beklagten im März 2023 eine Weisung erteilt, keine Aktivitäten zur Aufklärung zu entfalten. Infolge der Weisung wurde ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, das im November 2023 eingestellt wurde. Im Rahmen des im Jahr 2022 eingeleiteten Disziplinarverfahrens wurde am 22. März 2023 ein Verweis erteilt, diese...

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