Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung eines Anspruchs auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 22.04.2005; Aktenzeichen 3b F 1111/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Uelzen vom 22.4.2005 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die im Urteil des AG - FamG - Uelzen vom 28.8.1998 (3a F 48/98) getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wird mit Wirkung vom 1.5.2004 wie folgt abgeändert: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 248,09 EUR, bezogen auf den 28.2.1998, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 83,35 EUR, bezogen auf den 28.2.1998, auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
Die Monatsbeträge der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die am 10.4.1936 geborene Antragstellerin und der am 7.8.1939 geborene Antragsgegner haben am 6.8.1965 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den...