Leitsatz (amtlich)
Die Annordnung einer Postsperre nach § 99 InsO bedarf einer eingehenden Begründung, die erkennen lassen muss, dass sich das Gericht mit der Frage der Erforderlichkeit der Postsperre auseinander gesetzt hat und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer solchen Sperre rechtfertigen.
Normenkette
InsO § 99
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 T 300/00) |
AG Syke (Aktenzeichen 15 IN 116/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts … vom 14. August 2000 wird zugelassen.
2. Der Beschluss der 2 Zivilkammer des Landgerichts … vom 14. August 2000 wird auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 23. August 2000 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – an das Landgericht … zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 DM.
Gründe
Die form und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie ist insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht führt.
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin richtete sich gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 99 InsO, mit dem das Insolvenzgericht eine Postsperre angeordnet hatte, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen der Schuldnerin aufzuklären oder zu verhindern und die Masse zu schützen. Mit Beschluss vom 14. August 2000 hat das Landgericht diese Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Insolvenzverwalter habe Verdachtsmomente dafür ergründet, dass möglicherweise neben dem Insolvenzverfahren Geschäfte betrieben werden oder wichtige Unterlagen abhanden kommen könnten. Im ...