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OLG Celle Beschluss vom 05.04.2001 - 2 W 8/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiung. Versagungsgründe. Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist.

2. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann von jedem beteiligten Gläubiger unabhängig von einer konkreten Benachteiligung durch das strafbare Verhalten des Schuldners gestellt werden.

3. Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftag nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen.

4. Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen eine Verurteilung der Erteilung der Restschuldbefreiung des Schuldners entgegen steht, nur die Tilgungsfrist bezüglich der Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283 c StGB verhängt worden ist; auf die Höhe der Gesamtstrafe kommt es demgegenüber nicht an.

 

Normenkette

InsO § 7 Abs. 1, §§ 289, 290 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 22.12.2000; Aktenzeichen 3 T 59/00)

AG Celle (Beschluss vom 27.07.2000; Aktenzeichen 33 IK 11/99)

 

Nachgehend

AG Duisburg (Beschluss vom 31.08.2001; Aktenzeichen 60 IK 77/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2000 wird zugelassen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 16. Januar 2001 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des...

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