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AG Duisburg Beschluss vom 31.08.2001 - 60 IK 77/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung der Restschuldbefreiung wegen strafgerichtlicher Verurteilung. Verwertung einer Verurteilung als Versagungsgrund. Sachlicher Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und den Umständen der Versagung der Restschuldbefreiung. Bestimmung der Tilgungsreife

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schließt die Verwertung der Verurteilung als Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht aus.

Die Verwertung der Verurteilung ist auch zulässig, wenn zwischen der abgeurteilten Straftat und den Verhältnissen, die zum Insolvenzverfahren geführt haben, kein Zusammenhang besteht.

Die Verwertbarkeit einer Verurteilung als Versagungsgrund richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§ 45 ff, 51 BZRG. Für die Tilgungsreife ist die Tilgungsfrist maßgebend, die aufgrund der insgesamt eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Verurteilungen des Schuldners gilt (§§ 45 bis 47 BZRG). Es obliegt dem Insolvenzgericht nicht, aus den für § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO erheblichen Verurteilungen eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und hiernach die Tilgungsfrist zu berechnen.

 

Normenkette

StGB § 283b Abs. 1 Nr. 3b; InsO § 289 Abs. 1, § 312 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 283, 283c; BZRG §§ 45, 51, 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; InsO § 139

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 05.04.2001; Aktenzeichen 2 W 8/01)

 

Tenor

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

Gegenstandswert für die Versägungsantragstellerin zu 2.: 133.392,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag des Schuldners vom 09.06.1999 ist nach erfolgloser Durchführung des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan am

10.10.2000 das vereinfachte Insolvenzverfahren ...

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