Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten in Form eines Vorvertrages, der erst dann zu weitergehenden Honoraransprüchen führt, wenn eine gesonderte, zusätzliche Beauftragung erfolgt, ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungs-phase auch die Schriftform zu verlangen.
2. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI kann vorliegen, wenn zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht. Ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten reicht dafür aus. Ein Ausnahmefall kommt auch dann in Betracht, wenn einem Architekten in einem aus mehreren Gebäuden bestehenden Neubaugebiet Planungsaufträge für die einzelnen Gebäude erteilt werden.
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen 8 O 374/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG vom 2.8.2005 - 8 O 374/04 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.8.2005 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121.906,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 3 % und der Beklagten zu 97 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 125 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherh...