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OLG Braunschweig Urteil vom 16.07.2013 - 2 UF 161/09

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des Elternunterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht erwerbstätigen Kind aus dessen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten (BGH, XII ZR 43/11).

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603, 1360, 1360a

 

Verfahrensgang

AG Wolfsburg (Urteil vom 10.09.2009; Aktenzeichen 17 F 3114/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen XII ZR 133/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Wolfsburg vom 10.9.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240 EUR seit dem 18.10.2008 und aus weiteren 94 EUR seit dem 20.4.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um auf den Kläger übergegangene Ansprüche auf sog. Elternunterhalt. Der Kläger erbrachte für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten, die in einer Alten- und Pflegeeinrichtung untergebracht war, Sozialhilfeleistungen in der Größenordnung zwischen 848 EUR und 1.090 EUR monatlich. Er ging aufgrund eines ihr zustehenden Taschengeldanspruches zunächst von einer Leistungsfähigkeit der Beklagten i.H.v. 69,53 EUR monatlich in der Zeit von November 2007 bis März 2008 und i.H.v. 83,61 EUR monatlich in der Zeit von April 2008 bis Februar 2009 aus, später von einer Leistungsfähigkeit im Bereich von 42,21 EUR bis 53,48 EUR pro Monat.

Das AG hat die Klage aufgrund eines der Beklagten zustehenden Taschengeldanspruches für begründet erachtet und der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches stattgege...

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