Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 02.06.2010; Aktenzeichen 2 O 2142/07) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 2.6.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft Schadensersatz und Haftungsfreistellung. Das LG hat mit Urteil vom 2.10.2008 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat nach vorangegangenem Hinweisbeschluss vom 31.8.2009 am 2.6.2010 die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.6.2010 die Anhörungsrüge erhoben.
II. Die Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das rechtliche Gehör im übereinstimmend von Art. 103 Abs. 1 GG und der ZPO gewährleisteten Rahmen verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern (BVerfGE 1, 429). Das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (BVerfGE 55, 98). Es ist verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und in gewissen Grenzen auch in seinen Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BVerfGE 54, 46).
Gegen diese Grundsätze hat das entscheidende Gericht in seinem Beschluss vom 2.6.2010 nicht verstoßen.
Im Einzelnen:
1. Der Vortrag des Klägers, auf ein gegen die Beklagten zu 3.) und 4.) geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig hätte im Prospekt hingewiesen werden müssen, ist vom Senat in seinem Beschluss vom 2.6.2010 hinreichend gewürdigt worden.
Der diesbezügliche Klagevortrag wurde nicht...