Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) (Entscheidung vom 30.05.2005) |
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau vom 30. Mai 2005, berichtigt mit Beschluss vom 06. Februar 2006, wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die auf ihren Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene und auch nicht erschienene Betroffene mit Urteil vom 30.05.2005, berichtigt mit Beschluss vom 06.02.2006, wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 100,-- EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen dieses Urteil hat ihr - in der Hauptverhandlung vom 30.05.2005 anwesender - Verteidiger mit am 22.07.2005 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 15.08.2005, eingegangen beim Amtsgericht spätestens am 25.08.2005, begründet. Die Zustellung des Urteils an die Betroffene selbst ist am 05.11.2005 erfolgt.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 341 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG eingelegt worden ist.
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde begann vorliegend mit Verkündung des Urteils am Montag, 30.05.2005, und endete daher (§ 43 Abs. 1 StPO) mit Ablauf des Montags, 06.06.2005. Zwar beginnt gemäß § 79 Abs. 4 OWiG diese Einlegungsfrist bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil grundsätzlich erst mit dessen Zustellung, die erst am 05.11.2005 erfolgt ist. Dies gilt jedoch ...