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OLG Bamberg Beschluss vom 19.11.2018 - 3 Ws 51/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerzwingungsverfahren. Klageerzwingungsantrag. Polizeibeamter. Körperverletzung. Amt. Beschwerde. Bescheid. Beschwerdebescheid. Einstellung. Verfahrenseinstellung. Meistbegünstigung. Meistbegünstigungsprinzip. Tatzeit. Tatbeendigung. Gesetzesänderung. Ahndung. Ahndungszeitpunkt. Rechtslagenvergleich. milder. Deliktstatbestand. Rechtfertigung. Rechtfertigungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Strafprozessuale Eingriffsbefugnisse stellen zugleich einen materiell-rechtlichen Rechtsfertigungsgrund dar. Im Falle einer Änderung der im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme gültigen Vorschrift findet deshalb auch insoweit nach dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 III StGB das mildere Gesetz (hier: § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO in der am 24.08.2017 in Kraft getretenen Fassung vom 18.08.2017 [BGBl. I S. 3202/3203]) Anwendung.

 

Normenkette

StGB § 2 Abs. 3, § 340; StVG § 24a Abs. 2; StPO § 81a Abs. 2, § 170 Abs. 2, § 172 Abs. 1-2, § 174 Abs. 1, §§ 177, 464 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2019; Aktenzeichen 2 BvR 2630/18)

 

Tenor

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 12. September 2018 wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Antragsteller hat die durch das Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen Kosten zu tragen.
 

Gründe

I.

Der Beschuldigte ist Polizeibeamter. Ihm liegt ein Vergehen der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) zu Last, weil er eine Blutentnahme ohne vorherige Kontaktierung eines Richters nach der im Anordnungszeitpunkt noch in Kraft befindlichen Bestimmung des § 81a StPO in ihrer bis zum 23.08.2017 gültigen Fassung vom 17.07.2015 anordnete. Mit Bescheid vom 12.09.2018 hat der Generalstaatsanwalt der Beschwerde des Antragstellers gege...

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