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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.11.2016 - 9 K 130/16

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leiharbeit - Betrieb des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers?

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.
  2. Die steuerrechtliche Zuordnung wird durch die dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
  3. Von einer dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der ArbN unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus, an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
  4. Die Zuweisung des Leiharbeitgebers an den ArbN, „bis auf weiteres” in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nicht als unbefristet i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. EStG 2014 beurteilt werden (gegen BMF-Schr. v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).
  5. Es kann offen bleiben, ob eine Umsetzung/Versetzung eines dauerhaft beschäftigten ArbN „bis auf weiteres” zu einem anderen Betriebsteil, Werk, Zweigstelle etc. seines ArbG/Dritten dazu führt, dass dieser dort unbefristet oder dauerhaft tätig ist. Bei Leiharbeitnehmern verbietet sich bereits aufgrund der Befristung des Leiharbeitsverhältnisses eine derartige Betrachtung.
  6. Ausnahmsweise ist eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen nur denkbar, wenn die Zuordnung für die gesamte Dauer zu einem bestimmten Betrieb des Entleihers bereits bei Beginn des Leiharbeitsverhältnisses erkennbar feststeht.
  7. Fehlt es an einer derartigen Dauerhaftigkeit der Zuordnung, kommt eine Einordnung als erste Tätigkeitsstätte auch bei Erfüllen der quantitativen Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG 2014 nicht in Betracht.

Normenkette

AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1...

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