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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.11.2000 - 5 K 80/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Sonderausgabenabzug; Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung; Dauernde Lasten; Gewöhnliche Ausbesserungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug, dem in der Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt. Die Erwägungen des Großen Senats des BFH zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung gelten daher entsprechend.
  2. Zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG - dauernde Last - berechtigen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur die ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers. Dazu kann auch die Pflicht zu "gewöhnlichen Ausbesserungen" gehören.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

1992, 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen IV R 6/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Reparaturaufwendungen, die im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages vom Wirtschaftsübernehmer erbracht wurden, abzugsfähig sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt. Im Juni 1983 schloß er mit seiner Mutter einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag. In diesem war in § 3 geregelt, dass die Wirtschaftsüberlassung zunächst bis zum 30. Juni 1992 erfolgen und sich anschließend stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht zuvor die Kündigung erfolgt.

Als Gegenleistung für die Wirtschaftsüberlassung war in § 4 des Vertrages vereinbart, dass der Kläger als Wirtschaftsübernehmer die “gewöhnlichen Ausbesserungen” an den Wohn- u. Wirtschaftsgebäuden zu tragen habe....

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