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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.09.2011 - 10 K 269/08

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nahe Angehörige: Zuwendung atypisch stiller Beteiligung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
  2. Gesellschaftsverträge zwischen nahen Angehörigen können - bei Vorliegenden der weiteren Voraussetzungen - auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zu deren Erwerb aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet werden.
  3. Bei schenkweiser Einräumung einer typisch stillen (Unter-)Beteiligung wird kein Vermögensgegenstand zugewendet, über den der Empfänger bereits verfügen kann.
  4. Bereichert ist der Zuwendungsempfänger erst, wenn ihm aus der (Unter-)Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen oder Liquidationserlöse zufließen.

Normenkette

BGB § 518; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Streitjahr(e)

2005

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen IV R 52/11)

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Schenkung unter Angehörigen mit anschließender stiller Beteiligung an der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2005.

Die Klägerin wurde im Jahre 1995 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch Herrn M als deren Alleingesellschafter gegründet. In den Jahren 1999 bis zum 31.12.2004 war Frau M, die Ehefrau des Alleingesellschafters der Klägerin, als stille Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt. Herr M gewährte der Klägerin im Jahre 2002 ein Darlehen, das am 31.12.2004 mit einem Wert von 5.894 EUR valutierte.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 02.01.2005 versprach Herr M der Beigeladenen, seiner Tochter, ihr von seiner Darlehensford...

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