vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 77/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung nichtunternehmerischer/unternehmerischer Bereich eines Vereins
Leitsatz (redaktionell)
- Es fehlt an einer den Vorsteuerabzug begründenden Eingangsleistung, wenn eine Vereinigung Gemeinschaftszwecke verfolgt, die dem Einzelnen nicht oder nur reflexartig zugute kommen, sondern der Allgemeinheit oder einem unbestimmten Kreis von Nutznießern.
- Bei einem wirtschaftlichen Verein besteht eine tatsächliche Vermutung für die Zugehörigkeit einer Leistung zum unternehmerischen Bereich.
- Die Durchführung von Waldkalkungen gehört zum unternehmerischen Bereich eines Forstverbands.
- Ob von der Landwirtschaftskammer gezahlte Zuschüsse für die Waldkalkungen steuerbar sind, hat auf die Vorsteuerabzugsberechtigung keine Auswirkungen. Es gibt keine Korrespondenz zwischen der Steuerbarkeit eines öffentlichen Zuschusses und der Zuordnung der geforderten Leistung zum nichtunternehmerischen Bereich.
Normenkette
UStG §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Durchführung von Waldkalkungen zum unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich der Klägerin gehört.
Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein. Unternehmenszweck ist nach § 2 der Satzung, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern und somit auch die Wirkungen des Waldes für Landeskultur und Volkserholung zu erhöhen. Insbesondere hat die Klägerin nach der Satzung folgende Einzelaufgaben:
1. Beratung der Mitglieder in allen forstwirtschaftlichen Angelegenheiten
2. Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnis...