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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.07.2001 - 5 K 374/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Nachzahlungszinsen: Entstehungszeitpunkt für die Vorsteuer-Abzugsberechtigung ist allein das Bewirken der Lieferung oder Leistung; der Zeitpunkt des Rechnungserhalts ist insoweit unerheblich

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Letzteres ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird.
  2. Das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug hängt allein davon ab, dass zu diesem Zeitpunkt (Leistungsempfang) die Eigenschaft als Stpfl. besteht und dieser als solcher handelt.
  3. Das UStG enthält keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Entstehung des Vorsteueranspruchs. Nach ständiger Verwaltungspraxis entsteht der Vorsteueranspruch in dem Veranlagungszeitraum, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen.
  4. Die deutsche Verwaltungspraxis steht im offenen Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut der 6. EG-Richtlinie.
  5. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO ist daher EU-rechtskonform dahingehend auszulegen, dass Entstehungszeitpunkt für die Abzugsberechtigung der Vorsteuer allein das Bewirken der Lieferung oder Leistung ist.

Normenkette

AO § 233a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1a

Streitjahr(e)

1992

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen V R 76/01)

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung der Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.

Die Klägerin ist Unternehmerin und Organträgerin. Mit Kaufvertrag vom 10.12.1991 erwarben die Klägerin und die Fa. L. GmbH (Organgesellschaft der Klägerin) die Firmen E. OHG und P & D OHG. Die Übertragung der Gesellsc...

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