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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.11.2004 - 9 K 147/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedsrichter keine Sportler i.S. der DBA

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Tennisschiedsrichter erzielt Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist zu bejahen, da er – nicht wie z.B. ein Bundesligaschiedsrichter – lediglich für einen Sportverband, sondern international tätig ist.
  2. Die Einkünfte eines Tennisschiedsrichters aus Belgien, Frankreich, Marokko, Niederlande und Österreich sind aufgrund der bestehenden DBA in Deutschland steuerpflichtig.
  3. Ein Schiedsrichter ist kein Sportler i. S. des Art. 17 OECD-MA bzw. der entsprechenden Vorschriften der einzelnen DBA. Sportler sind nur Personen, die Wettkämpfe bestreiten. Schiedsrichter hingegen überwachen und entscheiden nur die Wettkämpfe, bestreiten sie aber nicht selber.
 

Normenkette

OECD-MA Art. 17; EStG §§ 15, 18

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.2005; Aktenzeichen I B 2/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung der ausländischen Einkünfte, die der Kläger (Kl.) als international tätiger Tennisschiedsrichter bezogen hat.

Der Kl. hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er erzielte aus seiner Schiedsrichtertätigkeit im Streitjahr die folgenden Einkünfte:

Land

DM

Deutschland

..,..

Belgien

..,..

Frankreich

..,..

Marokko

..,..

Niederlande

..,..

Österreich

..,.

Indien

..,..

Italien

..,..

Kroatien

..,..

Rumänien

..,..

Schweden

..,..

Schweiz

..,..

Katar

..,..

Monte Carlo

..,..

Summe:

..,..

Im Einkommensteuerbescheid 1996 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) den gesamten Betrag als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Einspruch gegen diesen Steuerbescheid blieb erfolglos.

Der Kl. begehrt m...

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