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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.11.1985 - XII 553/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1982

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus Vermietung und Verpachtung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist von Beruf Steuerbevollmächtigter. Durch Kaufvertrag vom 27. März 19… erwarb er eine in B., gelegene Eigentumswohnung. Die zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht fertiggestellte Wohnung wurde zum 1. Oktober 1982 übergeben. Nach der Übergabe blieb der Kläger in seiner bisherigen Wohnung in L. wohnen und ließ die Eigentumswohnung leer stehen. Die Möblierung der Wohnung nahm der Kläger im Oktober 1984 vor. Seit diesem Zeitpunkt nutzt er die Wohnung zeitweise, insbesondere an den Wochenenden und ist mit zweitem Wohnsitz in B. gemeldet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1982) machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust von 19.905 DM geltend, der nach den Angaben des Klägers auf Schuldzinsen und anderen Werbungskosten vor Ansatz des Grundbetrages sowie auf der Sonder-AfA gemäß § 7 b EStG beruht. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte den begehrten Werbungskostenabzug ab und führte dazu im Vorverfahren aus: Der Kläger habe bewußt, und zwar nicht nur vorübergehend, sondern über einen langen Zeitraum hinweg auf eine Einnahmeerzielung verzichtet. In einem solchen Fall sei ein ursächlicher. Zusammenhang zwischen der Erzielung von Einnahmen und Werbungskosten nicht mehr gegeben. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Aufwendungen der Erhaltung des Vermögens dienten.

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit seiner Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführt: Bereits beim Erwerb der Wohnung habe die Absicht der Einkunftserzielung vorgelegen. Er, der K...

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