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Niedersächsisches FG Urteil vom 20.06.2007 - 2 K 562/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gescheiterte Betriebsaufspaltung durch Übertragung von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum wirtschaftlichen Eigentum an GmbH-Anteilen.
  2. Trägt ein Stpfl. weder Gefahr, Lasten noch Nutzungen an GmbH-Anteilen, so kann er daran kein wirtschaftliches Eigentum haben.
  3. Da ein Nießbraucher nur einen abgeleiteten Besitz ausübt, ist er im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer der seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsgüter. Das gilt auch für Grundstücke.
  4. Auch ein tatsächlicher Vorgang, der nicht auf die Zerschlagung eines wirtschaftlichen Organismus gerichtet ist, kann zu einer Betriebsaufgabe führen.
  5. Wird der Betrieb eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch die Übertragung der GmbH-Anteile und des Grundstücks beendet, so ist eine Betriebsaufgabe gegeben.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG vorliegt.

Die Klägerin erwarb im März 1997 ein unbebautes Grundstück in I. Sie ließ bis Mai 1997 für ca. 705.000 DM eine Produktionshalle mit Büro- und Sozialräumen errichten. Ebenfalls mit Vertrag vom März 1997 errichtete die Klägerin die Firma F-GmbH (im Folgenden: GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war die Herstellung…und der Handel.... Das Stammkapital der GmbH in Höhe von 50.000 DM übernahm die Klägerin zu 100 Prozent. Sie wurde auch zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt.

Die Klägerin vermietete das Grundstück nebst errechneter Produktionshalle ab dem 1. Mai 1997 zu einem monatlichen Mietzins von netto 4.100 DM an die GmbH, die von dem Grundstück aus ihr Geschäft betrieb. Dass Mietverhältnis war zunächst bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Ende 1999 b...

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      (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.  (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:   1. 1Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er ...

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