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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.09.2002 - 5 K 586/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellung orthopädischer Zurichtungen an Konfektionsschuhen als Werklieferung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 UStG setzt voraus, dass eine Lieferung gegeben ist.
  2. Hat ein Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung (Werklieferung) anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.
  3. Werden bei der Bearbeitung von Konfektionsschuhen speziell für orthopädische Schuhzurichtungen hergestellte Materialien verwendet, die weder der Menge noch dem Wert nach gegenüber dem zu bearbeitenden Konfektionsschuh nur geringfügig sind, liegt eine Werklieferung vor.

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52; UStG Anlage Nr. 52b; UStG § 3 Abs. 4

Streitjahr(e)

1994

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen V R 50/02)

Tatbestand

Streitig ist, ob orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin betreibt eine orthopädische Fachwerkstatt mit Fachgeschäft für Gesundheitsschuhe. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1994 erklärte sie steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen zum Steuersatz von 15 % i.H.v. 126.637 DM sowie Lieferungen und sonstige Leistungen zum Steuersatz von 7 % i.H.v. 201.253 DM. Die Klägerin erklärte abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 11.094,08 DM, so dass sich nach ihrer Erklärung eine Umsatzsteuerzahllast i.H.v. 21.989,10 DM ergab.

Nach einer Außenprüfung erließ der Beklagte am 9. November 1998 einen Änderungsbescheid, der auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützt wurde. In diesem wurden die s...

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