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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.11.2010 - 1 K 343/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang zur Tonnagebesteuerung und Fremdwährungsverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird Gewinnermittlung nach der Tonnage beantragt, ist im Übergangsjahr, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, für jedes WG, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
  2. Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften auch einheitlich festzustellen.
  3. Beim Übergang zur Tonnagebesteuerung fließen auch Fremdwährungsverbindlichkeiten in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert in den Unterschiedsbetrag ein.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 5a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Unterschiedsbetrages beim Übergang zur Tonnagebesteuerung nach §§ 180 I Nr. 2 a AO, 5 a IV EStG.

Die Klägerin wurde im Jahre 1999 gegründet. Sie hat eine Komplementärin, die Fa. M Beteiligungs GmbH, und eine Vielzahl von Kommanditisten. Eine ihrer Kommanditisten ist die Fa. K-Treuhand GmbH, die bei der Gründung nur mit einen Kommanditanteil von 5.000 DM beteiligt war. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist die K-Treuhand GmbH jedoch berechtigt, ihre Einlage bis zu einem Betrag von 16.800.000 DM zu erhöhen. Wie es im Gesellschaftsvertrag weiter heißt, hielt die K Treuhand GmbH die Einlage nur treuhänderisch für Treugeber, mit denen sie Treuhandverträge abschloss und nach deren Weisungen sie handelte. Nach den jeweiligen Treuhandverträgen konnte der Treugeber das Treuhandverhältnis jederzeit beenden mit der Folge, dass er als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Falle einer derartigen Beendigung sollte das V...

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