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Niedersächsisches FG Urteil vom 15.04.2010 - 10 K 11283/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung im Hinblick auf eine spätere Vermietung als WK geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als vorab entstandene WK abgezogen werden, wenn der Stpfl. den Schluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt.
  2. Die Absicht zur Fremdvermietung ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände zu erkennen. Insoweit obliegt die Feststellungslast dem Stpfl.
  3. Die Vermietungsabsicht bleibt bestehen, solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht.
  4. Kann ein Stpfl. nicht darlegen, wann und wo er Anzeigen geschaltet bzw. einen Makler zwecks Durchführung der Vermietung beauftragt hat, so reicht das nicht aus, die Vermietungsabsicht darzulegen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren die Absicht hatte, eine ihm gehörende Doppelhaushälfte zu vermieten.

Der Kläger ist Postbeamter. Seine Dienststelle befindet sich in Bonn. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger – auch in den Streitjahren – Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

Mit Verträgen vom 14. Mai 1999 erwarb der Kläger zwei nebeneinander belegene Doppelhaushälften auf dem …. Die Doppelhaushälften wurden im Jahr 2000 fertiggestellt. Die eine Doppelhaushälfte (Nr. 48) bewohnt seitdem der Kläger. Die andere Doppelhaushälfte (Nr. 48a) vermietete der Kläger ab dem 1. Dezember 2000 an Frau C. Der Mietzins betrug 468 DM. Dies entsprach 52 % der ortsüblichen Miete der Gemeinde G. Für dieses Objekt machte der Kläger folgende Werbungskostenüberschüsse geltend: 21.298 DM in 2000, 14.418 ...

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