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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.11.2003 - 1 K 10277/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsverjährung bei Selbstanzeige

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre.
  2. Werden über Jahre hinweg grob unrichtige Angaben zur Höhe der Kapitaleinkünfte in den Steuererklärungen gemacht, ist eine Steuerhinterziehung nicht zweifelhaft.
  3. Der Lauf der Jahresfrist gem. § 171 Abs. 9 AO beginnt erst, wenn der Stpfl. seine Selbstanzeige hinsichtlich Steuerart und Veranlagungszeitraum konkretisiert. Es gehört zu den Mindestanforderungen an eine Selbstanzeige, dass der Stpfl. Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und die äußeren Umrisse des Sachverhaltes derart schildert, dass erkennbar wird, was Gegenstand der Selbstanzeige sein soll.
 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 9

 

Streitjahr(e)

1987

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2005; Aktenzeichen VIII B 324/03)

BFH (Beschluss vom 10.06.2005; Aktenzeichen VIII B 324/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Änderung eines Steuerbescheides der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem am 23. September 1997 verstorbenen Ehemann L..S. In der im Jahre 1988 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 1987 gaben die Eheleute S ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen mit 2.618,- DM an. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1987 erfolgte mit Einkommensteuerbescheid 1987 vom 12. Dezember 1998 insoweit erklärungsgemäß.

Nach dem Tod des Ehemannes teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 1998 dem Beklagten mit, dass die Eheleute S nicht sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hätten. Er sei beauftragt worden, die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt zu ermitteln und nach zu ...

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