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Niedersächsisches FG Urteil vom 08.06.2005 - 2 K 184/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Bestimmter” Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO.
  2. Die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 AO bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt in diesem Sinne ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
  3. Der Begriff des „bestimmten Sachverhalts” ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex.
  4. Ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat, ist unerheblich.
 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen IV R 41/05)

BFH (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen IV R 41/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte eine Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO hatte und deshalb trotz Bestandskraft und Festsetzungsverjährung der Bescheide in den Streitjahren 1991 und 1992 einen Entnahmegewinn bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft gewinnerhöhend berücksichtigen durfte.

Die Kläger sind in den Streitjahren 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger betrieb in den Streitjahren Landwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Das Wirtschaftsjahr war das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Zum Betriebsvermögen des Betriebs gehörte auch die Hofstelle in B. Das auf dem Grundstück befindliche alte Wohnhaus mit 228 qm Wohnfläche bewohnten die Kläger bis zum Herbst 1986 zusammen mit ihren Kindern X und Y in ...

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      (1) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben ...

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