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Niedersächsisches FG Beschluss vom 28.02.2011 - 16 KO 7/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsgebühr für Vorverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach § 139 FGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
  2. Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden.
  3. Damit findet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG auch auf Steuerberatervergütungen im FG-Verfahren Anwendung.
 

Normenkette

StBGebVO § 45

 

Tatbestand

Die Klägerin und Erinnerungsführerin führte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Az. 16 K 428/09 einen Rechtsstreit, in dem sie durch einen Steuerberater vertreten wurde, der sie bereits im außergerichtlichen Vorverfahren wegen desselben Streitpunks vertreten hatte. Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Erinnerungsgegner auferlegt. Zudem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Auf Antrag des Erinnerungsführers erging am 7. Juli 2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss.

Mit der am 23. Juli 2010 hiergegen erhobenen Erinnerung rügt die Erinnerungsführerin die Anrechnung der Gebühr für das Vorverfahren nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG, da dies eine Abrechnung des Vorverfahrens nach RVG voraussetze. Die Vorbemerkung 3 zu Abs. 4 sehe eine Anrechnung nur für die nach VV-Nr. 2300 bis 2303 RVG verdienten Gebühren vor. Gebühren, die ein Steuerberater nach StbGebV verdient habe, seien nicht benannt und somit auch nicht anzurechnen. Eine Anrechnung sei im Übrigen auch nicht sachgerecht, da die im Vorverfahren angefallene Gebühr nach der StbGebV deutlich niedriger sei als die für das Vorverfa...

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