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Niedersächsisches FG Beschluss vom 17.01.2007 - 6 V 519/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater und Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der Berater über Monate keine berufliche Haftpflichtversicherung nachweist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater erhobene Klage hemmt dessen Vollziehung.
  2. Die Steuerberaterkammer kann die hemmende Wirkung der Klage durch besondere Anordnung beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Das öffentliche Interesse ist schriftlich zu begründen.
  3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
  4. Allein das Nichtbestehen einer Berufs-Haftpflichtversicherung über einen Zeitraum von 9 Monaten rechtfertigt die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater.
 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3, §§ 67, 164a Abs. 2 S. 1; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Der Steuerberaterkammer – Antragsgegner – wurde von der X AG unter dem 27. Februar 2006 mitgeteilt, dass der Vertrag des Antragstellers – des Steuerberaters Y – über seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum 21. März 2006 enden werde. Der Antragsgegner nahm dieses Schreiben zum Anlass, den Antragsteller in diversen Schreiben aufzufordern, den Fortbestand seiner Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, da er anderenfalls mit dem Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) rechnen müsse.

Der Antragsteller teilte hierauf mit, dass er sich nach einer Operation in ärztlicher Behandlung befinde. Dies habe zu einigen Schwierigkeiten geführt, die jedoch weitgehend beseitigt seien. Es sei zudem der Neuabschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtv...

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