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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.10.1997 - L 1 Ar 119/95

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 22.02.1995; Aktenzeichen S 1 Ar 129/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.2.1995 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe für die Zeiten vom 9.3.1992 bis 30.4.1992 und vom 19.8.1992 bis 30.9.1992.

Dem Kläger war ab 3.4.1989 Arbeitslosengeld für 156 Tage bewilligt und bis 16.9.1989 (für 144 Tage) gezahlt worden. Im Anschluß an ein vom 18.9.1989 bis 6.10.1989 dauerndes Beschäftigungsverhältnis, das der Kläger selbst gekündigt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.1989 und Widerspruchsbescheid vom 8.2.1990 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen und die Minderung des Anspruchs um 72 Tage fest. In dem Bescheid war weiter ausgeführt, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur noch 12 Tage umfaßt habe, sei der Anspruch erschöpft. Die Klage gegen, diesen Bescheid wurde rechtskräftig abgewiesen (SG Koblenz S 9 Ar 86/90, LSG Rheinland-Pfalz L 6 Ar 1/91, BSG 7 BAr 50/91). Anschließend war der Kläger vom 16.11.1989 bis 16.3.1990 (121 Tage) als Kraftfahrer bei der Fa. M. beschäftigt. Ab 2 7.3.1990 bezog er Anschlußarbeitslosenhilfe. Vom 28.5.1990 bis 14.8.1990 (79 Tage) war er als Kraftfahrer bei der Fa. K. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 16.8.1990 bezog er wieder Anschlußarbeitslosenhilfe in Höhe von 252,42 DM wöchentlich. Vom 1.10.1990 bis 14.12.1990 (75 Tage) war er als Kraftfahrer bei der Fa, B. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1.1.1991 bezog er Anschlußarbeitslosenhilfe. Vom 15.3.1991 bis 30.4.1991 (46 Tage) war er als Kraftfahrer bei der Fa. B. und F. versicherungspflichtig beschäftigt. Weil der Kläger durch die Lösung dieses Beschäftigungsverhältnisses erneut Anlaß für den Eintrit...

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