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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.10.2010 - L 5 EG 4/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensberechnung. berücksichtigungsfähige Steuern. Nichtberücksichtigung späterer Steuererstattungen

Leitsatz (amtlich)

Bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs 7 BEEG sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen; spätere Steuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat.

Die Klägerin beantragte im März 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren am 22.12.2008 geborenen Sohn L . Die Kreisverwaltung N bewilligte auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Bescheid vom 18.05.2009 Elterngeld für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis 21.12.2009 in Höhe von 1.152,33 € für den 04. bis 12. Anspruchsmonat. (Für den 11. und 02. Anspruchsmonat ergab sich ein Zahlbetrag von 0, für den 03. Anspruchsmonat ein Zahlbetrag von 723,18 €. Antragsgemäß wurden die Beträge in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte.) Bei der Berechnung des Elterngelds legte der Beklagte ein Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von monatlich 1.719,90 € zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, bei der Berechnung des Elterngelds sei eine ihr gewährte Betriebsprämie zu berücksichtigen. Außerdem überstiegen ihre tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit den berü...

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