Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 04.11.1991; Aktenzeichen S 1 U 46/91) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.11.1991 wird zurückgewiesen. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Höhe der Umwehrung im Obergeschoß des Metall- und Technologie-Zentrums der Klägerin in Koblenz den unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften der Beklagten entspricht und ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung hat.
Die Klägerin – eine Handwerkskammer – errichtete 1987 ein Metall- und Technologie-Zentrum in Koblenz. Dort werden überbetriebliche Unterweisungen für Auszubildende und Weiterzubildende durchgeführt. Pro Tag halten sich in ihm ca 600 Aus- und Weiterzubildende auf.
Die Beklagte hat in § 33 Abs. 1 Satz 1 ihrer Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bestimmt: „Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, daß Versicherte abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen.” In der hierzu ergangenen Durchführungsanweisung vom April 1987 (DA) heißt es ua: „Diese Forderungen sind erfüllt, wenn Umwehrungen (z.B. Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen) vorhanden sind, die mindestens 1 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sind. Von den Mindesthöhen kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z.B. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen) ein zusätzlicher Schutz gegen Absturz gegeben ist.” Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall auf...