Beteiligte
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz |
Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft |
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit |
2. Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.7.1998 dahingehend abgeändert, dass die Urteilsformel wie folgt lautet:
2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 21.899.213,17 DM zu zahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Beklagte berechtigt, der Klägerin anteilig Rechte und Forderungen der Konten 010, 03, 014, 019, 067, 068, 069, 072, 073, 075, 080 und 085 zu übertragen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
3) Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
4) Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
5) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob und – bejahendenfalls – in welcher Höhe die Beteiligten gegeneinander Ansprüche im Zusammenhang mit der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) Rheinhessen-Pfalz auf das gesamte Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz haben.
Bis 31.12.1994 waren im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz die landwirtschaftliche BG Rheinhessen-Pfalz, die Beklagte und die landwirtschaftliche BG Hessen-Nassau, jeweils für einzelne Gebietsteile, für die landwirtschaftliche Unfallversicherung zuständig. Im Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG) vom 29.7.1994 (BGBl 1994, Teil I, S. 1890 ff.) wurde die Alters-, Kranken- und Unfallversicherung für die Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz umfassend reformiert. Die Landwirtschaftliche BG Rheinhessen-Pfalz wurde zum 1.1.1995 in „Landwirtscha...