Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Eingliederung behinderter Menschen. Berufsförderungswerk. tägliche Pendlerfahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsort. Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten. Höchstbetrag. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auswärtige Unterbringung. Erforderlichkeit. Wirtschaftlichkeitsgebot
Orientierungssatz
Der Rehabilitationsträger ist nicht berechtigt, die nach § 53 Abs 4 SGB 9 zu erstattenden Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnort und dem Ort der beruflichen Rehabilitation (hier Berufsförderungswerk) über die Höchstgrenze der Kosten einer auswärtigen Unterkunft hinaus auf den in § 128 SGB 3 genannten Betrag zu kürzen (vgl BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 8/02 R = BSGE 91, 54 = SozR 4-4300 § 110 Nr 1).
Normenkette
SGB IX § 53 Abs. 1, 4; BRKG § 5 Abs. 1; SGB VI §§ 13, 28; SGB III § 128
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Fahrkosten streitig.
Der 1973 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1991 bis 1994 erfolgreich eine Ausbildung zum Industriemechaniker und war ab 1994 als solcher im Dreischichtbetrieb in einem Zementwerk tätig. Seit September 2006 war er arbeitsunfähig und bezog nach Aussteuerung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Er stellte am 22.10.2008 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten, welche diese zunächst ablehnte (Bescheid v. 31.10.2008). Nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen sei der Kläger weiterhin in der Lage, eine Beschäftigung als Schlosser auszuüben. Dagegen legte der Kläger am 28.11.2008 Widerspruch ein. Sein letzter Arbeit...