Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Feststellung des Einkommens. Nichtberücksichtigung von erarbeitetem, aber wegen der Insolvenz des Arbeitgebers im Bemessungszeitraum nicht ausgezahltem Arbeitsentgelt bzw Insolvenzgeld. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Erarbeitetes, aber wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt bzw statt dessen gezahltes Insolvenzgeld ist im Rahmen der Elterngeldberechnung bei der Ermittlung des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
2. Erzielt ist Einkommen iSd § 2 Abs 1 S 1 BEEG nur, wenn es im Bemessungszeitraum auch tatsächlich zugeflossen ist. Für die Einkommenserzielung genügt es hingegen nicht, lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Einkommens erarbeitet zu haben.
3. Insolvenzgeld ist kein Einkommen iS von § 2 Abs 1 BEEG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.07.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes, insbesondere darüber, ob erarbeitetes, aber nicht zugeflossenes Arbeitsentgelt, hilfsweise Insolvenzgeld elterngeldsteigernd zu berücksichtigen ist.
Die 1977 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ging in der Zeit von Mai 2004 bis Januar 2007 einer geringfügigen Beschäftigung nach, in der Zeit vom Oktober 2006 bis Dezember 2006 übte sie zudem eine Teilzeitbeschäftigung für die I GmbH aus und erhielt hierfür monatlich 576,76 EUR netto. Auch in der Zeit von Januar bis März 2007 übte die Klägerin diese Teilzeitbeschäftigung aus, bezog aber wegen der Insolvenz des Arbeitgebers ke...