Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der isolierten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Rentenversicherungsträger
Orientierungssatz
1. Das in § 7 a SGB 4 geregelte Statusfeststellungsverfahren gibt dem Rentenversicherungsträger ausschließlich die Befugnis der Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Eine isolierte Feststellung von Vorfragen bzw. Elementen einer Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit, wie insbesondere des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, ist ausgeschlossen.
2. Infolgedessen kann der Rentenversicherungsträger die Frage des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung nicht zum Gegenstand einer isolierten Entscheidung machen. Dazu ist das Verfahren nach § 7 a SGB 4 nicht vorgesehen. Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Beitragspflicht sind durch die Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB 4 oder im Verfahren nach § 28 p SGB 4 zu klären.
Normenkette
SGB IV § 7a Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 6 S. 2, § 28d S. 1, § 28h Abs. 2 S. 1, § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 31 S. 1; SGB I § 31; SGB III § 346 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2; SGB VI § 172 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; GKG § 52 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 1
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2013 geändert und der Bescheid vom 27.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.8.2012 hinsichtlich der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Steuerberater in der Steuerberatungskanzlei des Klägers ab dem 1.7.2011 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird in ...