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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.03.2013 - L 11 KA 144/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Vertragsarzt. Begründung einer Ermessensentscheidung des Disziplinarausschusses

 

Orientierungssatz

Zur Frage der ausreichenden Begründung einer Ermessensentscheidung in einem Beschluss des Disziplinarausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung, das Ruhen der ärztlichen Zulassung wegen implausibler Honorarabrechnungen aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung auch bei einem Schaden von 25.000 Euro anzuordnen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.12.2013; Aktenzeichen B 6 KA 36/13 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten von Klage- und Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Disziplinarmaßnahme, die wegen implausibler Honorarabrechnungen in den Quartalen II/2005 bis IV/2006 verhängt worden ist.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin in Brilon zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 02.06.2008 informierte die Plausibilitätskommission der Beklagten den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 03.06.2008 darüber, dass sich bei seinen Honorarabrechnungen für die Quartale II/2005 bis IV/2006 relevante Auffälligkeiten ergeben hätten. Der Kläger habe Leistungen in Ansatz gebracht, für die er an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als 12 Stunden benötige; für die Quartale II/2005 bis lV/2006 fänden sich außerdem Überschreitungen der Gesamtminutenzeit von 46.800 Minuten. Auffällig sei dabei insbesondere der häufige Ansatz der Gebührenordnungsposition (GOP) 03120 EBM. Beigefügt waren beispielhaft Q...

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