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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Der Grundsicherungsträger hat gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 lediglich die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Bei deren Ermittlung ist nicht auf eine Nettokaltmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten, sondern auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen. Diese ist aus einer abstrakt angemessenen Grundmiete und abstrakt angemessenen Betriebskosten zu bilden.

2. Die abstrakte Angemessenheitsgrenze ist nach der sog. Produkttheorie durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln (BSG Urteil vom 16. 5. 2012, B 4 AS 109/11 R).

3. Die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze kann nicht unmittelbar aus einem Mietspiegel abgeleitet werden. Vielmehr sind die hinter einem Mietspiegel stehenden Daten geeignet, um die Angemessenheitsgrenze zu ermitteln (BSG Urteil vom 20. 12. 2011, B 4 AS 19/11 R).

4. Nach der Rechtsprechung des BSG kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im öffentlichen Vergleichsraum gibt, wenn diese zutreffend auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.08.2018; Aktenzeichen B 14 AS 444/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren und ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach § 22 SGB II für...

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