Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Bezugszeitraum. Anrechnung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Abzug von Werbungskosten in Höhe von 1/12 des Pauschbetrags nach § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG
Orientierungssatz
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs 7 S 1 BEEG ist monatliches Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung nur insoweit zu berücksichtigen, als es 1/12 der Werbungskostenpauschale nach § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG übersteigt.
2. Die Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums zum BEEG, nach denen pauschal versteuertes Einkommen gem § 40a EStG in voller Höhe, dh ohne einen etwaigen Abzug von Werbungskosten, anzurechnen ist, sind wegen Verstoßes gegen das höherrangige Recht des § 2 Abs 7 S 1 BEEG rechtswidrig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch in der Berufungsinstanz von dem Beklagten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung von nach der Geburt erzieltem Einkommen bei der Berechnung von Elterngeld.
Die Klägerin, eine gelernte Krankenschwester, die regelmäßig Nachtdienste verrichtet, beantragte am 22.11.2007 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes C, geb. am 00.00.2007. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18.1.2008 unter Anrechnung des bis zum 7.1.2008 bezogenen Mutterschaftsgeldes Elterngeld in Höhe von 861,85 Euro ab dem 3. Lebensmonat, wobei sie bei der Ermittlung des vor der Geburt erzielten Einkommens steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit nicht berücksichtigte. Mit ihrem Widerspruch forderte die Klägerin die Berücksichtigung dieser Zuschläge, da es sich um wiederkehrende Zahlungen handele, die typischerweise anfielen....